Ihre Frist läuft. Wir prüfen Ihre Kündigung.
Fristlose Kündigung erhalten?
Jetzt zählt jeder Tag.
Eine fristlose Kündigung braucht einen wichtigen Grund und hält in der Praxis oft nicht. Wir sagen Ihnen vorab kostenlos, ob Ihre Kündigung angreifbar ist und was das für Ihren Fall konkret bedeutet.
- Kostenfreie Ersteinschätzung: werktags i. d. R. in 1–2 Stunden
- Prüfung von Grund, Frist und Erfolgsaussichten
- Angreifbar auch ohne Kündigungsschutz und in der Probezeit
- Persönliche Betreuung durch einen Rechtsanwalt, online & bundesweit
Kostenlose Ersteinschätzung – werktags in 1–2 Stunden. Unverbindlich: Sie entscheiden erst nach unserer Einschätzung. · Zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2026
Fristlose Kündigung: das Wichtigste in 30 Sekunden
Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung darf ein Arbeitgeber nur mit einem wichtigen Grund aussprechen (§ 626 BGB), und nur, wenn ihm die Weiterbeschäftigung bis zum regulären Kündigungstermin nicht zuzumuten ist. Zusätzlich hat er dafür nur zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes Zeit (§ 626 Abs. 2 BGB). Beide Hürden sind hoch, deshalb halten fristlose Kündigungen einer rechtlichen Prüfung häufig nicht stand.
Wichtig für Sie: Auch gegen eine fristlose Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang Klage einreichen (§ 4 KSchG), sonst gilt sie als wirksam (§ 7 KSchG). Das gilt selbst dann, wenn der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift, also auch in kleinen Betrieben und in der Probezeit. Ob sich das Vorgehen in Ihrem Fall lohnt, sagen wir Ihnen vorab: kostenlos, werktags in der Regel innerhalb von 1–2 Stunden.
Fristlose Kündigung erhalten: was Sie jetzt tun sollten
Zwei Dinge haben jetzt Vorrang: die 3-Wochen-Frist sichern und nichts unterschreiben oder zugeben, was Ihnen später schadet.
Das sollten Sie sofort tun
- Zugang der Kündigung notieren: ab hier laufen Ihre drei Wochen (§ 4 KSchG)
- Kündigung, Arbeitsvertrag und den genauen Vorwurf schriftlich festhalten
- Innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 38 SGB III)
- Fristlose Kündigung prüfen lassen, bevor die Frist abläuft
Das sollten Sie jetzt vermeiden
- Den Vorwurf nicht ungeprüft einräumen oder schriftlich bestätigen
- Keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung ungeprüft unterschreiben
- Nicht auf mündliche Zusagen des Arbeitgebers verlassen
- Die 3-Wochen-Frist nicht verstreichen lassen: danach ist die Kündigung meist unangreifbar
Wann eine fristlose Kündigung angreifbar ist
Eine fristlose Kündigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Fehlt eine davon, ist sie in der Regel unwirksam. Das prüfen wir in Ihrem Fall konkret:
Häufige Angriffspunkte:
- Kein wichtiger Grund: Der Vorwurf trägt die fristlose Kündigung nicht (§ 626 BGB)
- 2-Wochen-Frist versäumt: Der Arbeitgeber hat zu spät gekündigt (§ 626 Abs. 2 BGB)
- Keine Abmahnung: Bei steuerbarem Verhalten ist sie oft Voraussetzung
- Formfehler: fehlende Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) oder ein zu harter Eingriff ohne vorherige Abmahnung
Wir sagen Ihnen nach der Prüfung ehrlich, wie Ihre Kündigung einzuschätzen ist. Ohne Versprechen, aber mit klarer Empfehlung.
Angreifbar auch ohne Kündigungsschutz und in der Probezeit
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Für eine fristlose Kündigung spielt das keine Rolle: Sie braucht immer einen wichtigen Grund, unabhängig von Betriebsgröße und Dauer.
Das bedeutet für Sie:
- Auch in der Probezeit: Ohne wichtigen Grund ist die fristlose Kündigung angreifbar
- Auch in kleinen Betrieben: Der wichtige Grund muss trotzdem vorliegen
- Häufiges Ergebnis: Die fristlose wird in eine ordentliche Kündigung umgewandelt
- Bei einer Umwandlung gilt stattdessen die ordentliche Kündigungsfrist, mit dem Anspruch auf das Gehalt bis zu ihrem Ende
Ob und was in Ihrem Fall erreichbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Häufig endet ein solches Verfahren mit einem Vergleich, teils mit einer Abfindung. Versprechen können wir das nicht, einschätzen schon.
Was das Vorgehen gegen eine fristlose Kündigung kostet
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beim Arbeitsgericht gilt die Besonderheit des § 12a ArbGG: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt. Dafür sind die Kosten planbar und in vielen Fällen gar nicht von Ihnen zu zahlen.
Die wichtigsten Fakten:
- Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in der Regel
- Streitwert: meist drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG); danach berechnen sich die Gebühren
- Geringes Einkommen: Prozesskostenhilfe kann die Kosten ganz oder teilweise decken
- In geeigneten Fällen vermitteln wir eine Prozessfinanzierung, die die Kosten trägt und nur im Erfolgsfall beteiligt wird
Zur Orientierung: Bei 3.000 € Monatsgehalt liegen die gesetzlichen Gebühren bei rund 1.825 €, die eine Rechtsschutzversicherung in der Regel trägt. In der kostenlosen Ersteinschätzung sagen wir Ihnen, welche Kosten in Ihrem Fall realistisch sind. Bevor Sie sich entscheiden, nicht danach.
So läuft die Zusammenarbeit mit LEGAVO ab
Bei LEGAVO laufen Erstkontakt, Unterlagenübermittlung und Abstimmung vollständig online, bundesweit. Gerade bei einer fristlosen Kündigung zählt das: keine Terminsuche, keine Anfahrt, keine verlorenen Tage.
- Sie schildern uns Ihren Fall online
- Sie laden Kündigung und Arbeitsvertrag hoch
- Wir prüfen Grund, Frist und Erfolgsaussichten
- Sie erhalten eine klare Einschätzung Ihres Falls
- Wir erläutern Ihre Optionen und die Kostenfrage
- Sie entscheiden, ob Sie LEGAVO mandatieren
- Wir reichen die Kündigungsschutzklage fristgerecht ein
- Wir vertreten Sie im Güte- und Kammertermin
- Sie wissen nach jedem Schritt, wo Ihr Fall steht, und erhalten am Ende ein klares Ergebnis
Sie möchten wissen, ob Ihre Kündigung hält?
LEGAVO unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei fristlosen Kündigungen. Ihren Fall prüft ein Rechtsanwalt, kein Callcenter: Unterlagen digital hochladen, klare Einschätzung erhalten, dann entscheiden.
Kostenlose Ersteinschätzung – werktags in 1–2 Stunden. Unverbindlich.
Ihr Anwalt bei einer fristlosen Kündigung
Ihre Kündigung prüft bei LEGAVO ein Rechtsanwalt, kein Formular-Roboter. Mandanten schreiben auf ProvenExpert: „Ich habe mich nie alleine gelassen gefühlt“ und „schnell erreichbar, und das jederzeit“.
Gregor Biesenbach
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Schwerpunkte:
- Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht
- Durchsetzung ausstehender Lohnzahlungen
- Kirchliches Arbeitsrecht
- Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin
- LEGAVO auf ProvenExpert: 5,0 von 5 (17 Bewertungen, Stand Juli 2026)
„Mandanten beauftragen mich, wenn sie ihre Ansprüche durchsetzen und eine tragfähige Lösung erreichen möchten. Mir ist wichtig, nicht nur den Fall zu sehen, sondern auch den Menschen dahinter.“
Häufige Fragen zur fristlosen Kündigung
Die Fragen, die uns nach einer fristlosen Kündigung am häufigsten erreichen. Kurz und klar beantwortet.
Was ist ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung?
Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist (§ 626 BGB). Typische Fälle sind etwa Diebstahl oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Ob der Vorwurf im Einzelfall wirklich trägt, ist aber häufig angreifbar. Genau das prüfen wir.
Wie lange habe ich Zeit, mich zu wehren?
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist gilt auch für fristlose Kündigungen und selbst dann, wenn der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift. Nach Ablauf gilt die Kündigung nach § 7 KSchG in der Regel als wirksam. Deshalb sollten Sie eine fristlose Kündigung schnell prüfen lassen.
Gilt das auch in der Probezeit oder in einem kleinen Betrieb?
Ja. Der allgemeine Kündigungsschutz (mehr als sechs Monate, mehr als zehn Mitarbeiter) ist keine Voraussetzung, um eine fristlose Kündigung anzugreifen. Eine fristlose Kündigung braucht immer einen wichtigen Grund, auch in der Probezeit und in kleinen Betrieben. Fehlt er, ist sie angreifbar.
Muss ich vorher eine Abmahnung bekommen haben?
Bei steuerbarem Verhalten (zum Beispiel wiederholte Unpünktlichkeit oder Verstöße gegen Arbeitsanweisungen) ist in der Regel eine vorherige Abmahnung nötig, bevor fristlos gekündigt werden darf. Fehlt die Abmahnung, ist die fristlose Kündigung häufig unverhältnismäßig und damit unwirksam. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, prüfen wir.
Was bedeutet die „2-Wochen-Frist“ des Arbeitgebers?
Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von dem Grund erfahren hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Lässt er sich länger Zeit, ist die Kündigung allein deshalb schon unwirksam. Das ist einer der häufigsten Angriffspunkte, den wir immer prüfen.
Bekomme ich eine Abfindung?
Einen automatischen Anspruch gibt es nicht. In der Praxis endet ein Verfahren gegen eine fristlose Kündigung aber häufig mit einem Vergleich, bei dem die fristlose in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird, oft verbunden mit einer Abfindung. Die tatsächliche Höhe ist Verhandlungssache und hängt von Ihrem Einzelfall ab.
Mir wird Diebstahl oder Fehlverhalten vorgeworfen. Habe ich trotzdem eine Chance?
Das hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber den Vorwurf tatsächlich beweisen kann, und die strengen Anforderungen an eine fristlose Kündigung sind selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen oft schwer zu erfüllen. Eine belastbare Einschätzung ist ohne Kenntnis Ihrer Unterlagen nicht möglich, deshalb prüfen wir kostenlos. Wichtig ist nur, dass Sie den Vorwurf nicht vorschnell einräumen und die 3-Wochen-Frist wahren.
Was kostet mich das?
Die Gebühren richten sich nach dem RVG und dem Streitwert (meist drei Bruttomonatsgehälter, § 42 Abs. 2 GKG). Nach § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten in der Regel; bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht, in geeigneten Fällen vermitteln wir eine Prozessfinanzierung.
Kann ich mich auch ohne Anwalt wehren?
Ja, vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Bedenken Sie aber: Die 3-Wochen-Frist gilt trotzdem, die Voraussetzungen sind komplex, und der Arbeitgeber verhandelt selten ohne Rechtsvertretung. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos, Sie können sie also nutzen, bevor Sie sich entscheiden.
Muss ich dafür in eine Kanzlei kommen?
Nein. Erstkontakt, Unterlagenübermittlung und Abstimmung laufen bei LEGAVO vollständig online, bundesweit. Sie reichen Kündigung und Arbeitsvertrag digital ein und erhalten unsere Einschätzung, ohne einen Termin vor Ort wahrzunehmen.
Sie möchten wissen, ob Ihre Kündigung hält?
LEGAVO prüft Ihre fristlose Kündigung auf wichtigen Grund, Frist und Formfehler. Sie erhalten eine klare Einschätzung, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.
Kostenlose Ersteinschätzung – werktags in 1–2 Stunden. Unverbindlich.